Allgemeine Geschäftsbedingungen von GORLLIA MEDIA GbR

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) GORILLIA MEDIA GbR, Leyendeckerstr. 113, 50825 Köln (im Folgenden „GORILLIA MEDIA“) ist als Medienunternehmen im Bereich Marketing, Video- und Fernsehproduktion auf Bewegtbild spezialisiert.

 

(2) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von GORILLIA MEDIA im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

 

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

 

(1) Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbemittel stellen mangels ausdrücklich Bezeichnung als solches noch keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden ein solches abzugeben dar. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn GORILLIA MEDIA das Angebot des Kunden ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln annimmt.

 

(2) Produktbeschreibungen und Darstellungen sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von GORILLIA MEDIA. Mitarbeiter von GORILLIA MEDIA sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

 

(3) GORILLIA MEDIA erbringt ihre Leistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden, wie sie insbesondere aus einem vom Kunden erstellten Bestellformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten schriftlichen Vereinbarungen bei Vertragsschluss hervorgehen. Zusatzleistungen bedürfen damit der Vereinbarung im Einzelfall. Der Kunde hat zudem keinen Anspruch auf Überlassung der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte wie beispielsweise Rohfilmdaten, RAW-Format-Bilder, Filmmusikstücke, offene Film- Schnittprojekt-Dateien oder offene Animations-Projekt-Dateien.

 

(4) Änderungs- und Erweiterungswünsche muss GORILLIA MEDIA nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von GORILLIA MEDIA zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann GORILLIA MEDIA dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit GORILLIA MEDIA in Textform darauf hingewiesen hat.

 

(5) Ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in Teillieferungen oder Rohfilmschnitten möglich, so ist GORILLIA MEDIA grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt soweit eine solche dem Kunden nicht unzumutbar ist. Soweit Teilleistungen bereits individualvertraglich bestimmt sind, gelten sie als stets zumutbar.

 

§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1) Der Kunde unterstützt die Arbeiten von GORILLIA MEDIA in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde GORILLIA MEDIA sämtliche für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen und benötigten Informationen und Unterlagen sowie etwaig beizustellendes Text-, Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

 

(2) Der Kunde ist GORILLIA MEDIA zum Ersatz des aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Zeitplan wird erforderlichenfalls angepasst. GORILLIA MEDIA wird dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist darf GORILLIA MEDIA vom Vertrag zurücktreten und neben Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen entspricht.

 

§ 4 Besondere Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Kunden

 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von GORILLIA MEDIA nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Kunden ein:

1. Der Kunde stellt sicher, dass durch von ihm in das Internet eingespeiste Daten nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Jugendschutz, die Persönlichkeitsrechte sowie die Schutzrechte, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte, Dritter verstoßen wird. Der Kunde unterlässt die Einspeisung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen (z.B. Spamming).

3. Der Kunde stellt im Falle des Einsatzes seiner Skripten und Programme auf dem Server von GORILLIA MEDIA oder ihm verbundener Unternehmen sicher, dass diese nicht mit Fehlern behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung durch GORILLIA MEDIA zu stören. Dies gilt auch für Leistungen von GORILLIA MEDIA gegenüber Dritten.

4. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.

 

(2) Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 1 ist GORILLIA MEDIA im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Videoserien) berechtigt, nach seiner Wahl gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren und/oder den Kunden vorübergehend vom Angebot von GORILLIA MEDIA auszuschließen und/oder dem Kunden fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn GORILLIA MEDIA von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 1 enthaltenen Pflichten Inhalte vorhält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.

 

(3) Stellt der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zur Verfügung, welche mit Rechten Dritter belastet sein können, so gewährleistet er GORILLIA MEDIA  alle notwendigen Rechte eingeholt zu haben.

 

§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte

 

(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von GORILLIA MEDIA Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder Nutzungsrechte zustehen, ist GORILLIA MEDIA für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die GORILLIA MEDIA durchführen muss, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen.

 

(2) Die von GORILLIA MEDIA bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, diese Daten über die von GORILLIA MEDIA im Einzelfall gewährte Nutzung hinaus zu kopieren, zu bearbeiten und/oder weiterzuverbreiten.

 

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt GORILLIA MEDIA im Falle einer Rechtseinräumung ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Werken ein. Davon ausgeschlossen ist Nutzung eines Filmwerkes im TV, soweit das in der jeweiligen Leistungsbeschreibung nicht anders vermerkt ist.

 

(4) GORILLIA MEDIA behält das Recht, die von GORILLIA MEDIA geschaffenen Werke mit Hinweisen auf die Urheberschaft von GORILLIA MEDIA  zu versehen. Der Kunde darf diese Hinweise ohne Zustimmung von GORILLIA MEDIA nicht ändern oder verfälschen. Der Kunde versieht im Falle zulässigerweise erfolgten Veränderung oder Verbindung von Werken oder Dokumentation in zumutbarem Umfang die Werke mit Hinweisen auf die Urheberschaft von GORILLIA MEDIA.

 

(5) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, einfaches und nicht dingliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit widerruflichen schuldrechtlichen Gestattung.

 

(6) Soweit nicht anders vermerkt, erhält der Kunde kein Nutzungsrecht an den Filmdrehrohdaten, also Filmaufnahmen, die direkt aus der Kamera ausgespielt wurden und noch nicht im Filmschnitt verarbeitet wurden.

 

§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

 

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.

 

(2) Ist für die Leistung von GORILLIA MEDIA die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung durch GORILLIA MEDIA.

 

(3) Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,

b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie GORILLIA MEDIA nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten und

c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller)

verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend.

 

(4) Soweit GORILLIA MEDIA seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, Vandalismus, höherer Gewalt oder anderer für GORILLIA MEDIA unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für GORILLIA MEDIA keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

 

(5) Sofern die Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

(6) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

 

§ 7 Vergütungsanpassung bei nachträglicher Änderung des Leistungsumfangs

 

(1) Einigen sich die Parteien auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, so hat GORILLIA MEDIA das Recht zur Vergütungsanpassung. Die Anpassung der Vergütung orientiert sich an der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung.

 

(2) Die Parteien können unbeschadet des Rechts von GORILLIA MEDIA nach Absatz 1 bereits bei Einigung über die Durchführung einer nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs sowie die Auswirkungen auf die Vergütungshöhe und die vereinbarten Fristen regeln.

 

§ 8 Preise, Zahlungsmodalitäten

 

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.

 

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von GORILLIA MEDIA 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

 

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GORILLIA MEDIA über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

 

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. GORILLIA MEDIA bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten.

 

(5) Der Kunde muss damit rechnen, dass GORILLIA MEDIA Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann GORILLIA MEDIA Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

 

(6) Wenn GORILLIA MEDIA Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist GORILLIA MEDIA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn GORILLIA MEDIA Schecks angenommen hat. GORILLIA MEDIA ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

§ 9 Sicherungsmittel von GORILLIA MEDIA: Kontokorrent, (verlängerter) Eigentumsvorbehalts und Herstellerklausel

 

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die GORILLIA MEDIA gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden GORILLIA MEDIA die folgenden Sicherheiten gewährt, die GORILLIA MEDIA auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

 

(2) Gelieferte Ware bleibt unter der Voraussetzung von Absatz 1 Eigentum von GORILLIA MEDIA. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für GORILLIA MEDIA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für GORILLIA MEDIA  Erlischt das Eigentum von GORILLIA MEDIA durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von GORILLIA MEDIA an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf GORILLIA MEDIA übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum von GORILLIA MEDIA unentgeltlich. Ware, an der GORILLIA MEDIA das Eigentum nach diesem Absatz zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehören solche Maßnahmen nicht, die gegen andere Rechte von GORILLIA MEDIA  insbesondere Nutzungs- und Verwertungsrech- te an einer Software oder einem Design, verstoßen. Verpfändungen oder Siche- rungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforde-

rungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an GORILLIA MEDIA ab. GORILLIA MEDIA ermächtigt den Kunden widerruf- lich, die an GORILLIA MEDIA abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von GORILLIA MEDIA hinweisen und GORILLIA MEDIA unverzüglich benachrichtigen, damit GORILLIA MEDIA die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GORILLIA MEDIA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

(5) Hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten findet § 5 Absatz 5 Anwendung.

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

 

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

 

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB darf der Kunde Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GORILLIA MEDIA an Dritte abtreten.

 

§ 11 Abnahme

 

(1) Die Vertragsmäßigkeit der von GORILLIA MEDIA erstellten Werke einschließlich etwaig geschuldeter Dokumentation wird durch deren Abnahme bestätigt.

 

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch GORILLIA MEDIA. Die Abnahme erfolgt in Textform.

 

(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn

a) der Kunde das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat,

b) der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung gemäß § 12 keine Fehler gerügt hat, welche die Abnahme hindern können, oder

c) der Kunde solche Fehler innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch GORILLIA MEDIA nicht gerügt hat.

 

(4) Der Kunde ist zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen können insbesondere für Leistungsteile vereinbart werden, die für den Kunden separat nutzbar sind. Das Zusammenspiel teilabge- nommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft. Teilabnahmen sind generell für Design, Drehbuch oder Treatment geschuldet.

 

§ 12 Prüfung durch den Kunden

 

(1) Voraussetzung der (Teil-) Abnahme ist eine erfolgreiche Prüfung des Werkes. GORILLIA MEDIA stellt dazu dem Kunden eine Testversion des Werks bzw. des Werkteils zur Verfügung. Der Kunde muss jedes Bestandteil gründlich auf seine Verwendbarkeit in der konkreten Situation geprüft haben, bevor mit der operativen Nutzung des Werkes begonnen werden kann. Die Nutzung des Werkes im Rahmen der Prüfung gilt nicht als Abnahme.

 

(2) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Kunden. GORILLIA MEDIA unterstützt den Kunden bei der Testdurchführung, soweit erforderlich.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, während der Prüfung Abweichungen von den Anforderungen an das Werk unter konkreter Angabe der Mangelsymptomatik GORILLIA MEDIA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(4) GORILLIA MEDIA wird die Abweichungen, soweit sie eine Abnahme hindern können, im Rahmen der Funktionsprüfung in geeignetem Umfang zusammenfassen und dem Kunden eine neue Testversion zur Verfügung stellen, die vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung wiederum der vollständigen Prüfung durch den Kunden obliegt.

 

(5) Die Prüfung ist spätestens beendet, wenn der Kunde auch innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach Lieferung der aktuellen Testversion keine die Abnahme hindernde Abweichung gerügt hat.

 

§ 13 Sachmängelrechte

 

(1) Das Werk hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Werken dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Werkes, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, nichterfüllten Systemvoraussetzungen o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

 

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Werk ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Werkes sicherzustel- len. Er wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an GORILLIA MEDIA weiterleiten.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, erkannte Mängel unverzüglich zu rügen.

 

(4) Bei Sachmängeln kann GORILLIA MEDIA zunächst nacherfüllen. Die Nacherfül- lung erfolgt nach Wahl von GORILLIA MEDIA durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Produktes, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass GORILLIA MEDIA Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

 

(5) Der Kunde wird GORILLIA MEDIA bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, GORILLIA MEDIA umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. GORILLIA MEDIA kann die Mangelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder in den Geschäftsräumen von GORILLIA MEDIA durchführen. GORILLIA MEDIA kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und GORILLIA MEDIA nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

 

(6) Soweit ein von dem Kunde mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder auf einen Bedienungsfehler oder auf sonstige Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich von GORILLIA MEDIA liegen, zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten von dGORILLIA MEDIA nach den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen.

 

§ 14 Rechtsmängel

 

(1) GORILLIA MEDIA gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Werkes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet GORILLIA MEDIA dadurch Gewähr, dass GORILLIA MEDIA dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Werk oder an gleichwertiger Ware verschafft.

 

(2) Der Kunde unterrichtet GORILLIA MEDIA unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt GORILLIA MEDIA  die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht GORILLIA MEDIA von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von GORILLIA MEDIA anerkennen. GORILLIA MEDIA wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Leistung von GORILLIA MEDIA) beruhen.

 

(3) § 13 Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.

 

§ 15 Haftung von GORILLIA MEDIA

 

(1) GORILLIA MEDIA leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsge- schäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet GORILLIA MEDIA in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), haftet GORILLIA MEDIA in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorherseh- baren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausge- schlossen.

 

(2) Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsauf- wand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

 

(3) Soweit die Haftung von GORILLIA MEDIA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsge- hilfen von GORILLIA MEDIA.

 

(4) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die Haftung aus einer Garantie oder wegen eines Rechtsmangels sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bleiben von diesen Regelungen unberührt.

 

§ 16 Verjährung

 

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Verjährung, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minde- rungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann;

d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwen- dungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchst- fristen ein.

 

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder wegen Ansprüchen auf Ersatz von Körperschäden gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 17 Referenzen

 

GORILLIA MEDIA ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden oder des Werknutzen- den sowie einer Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet oder in Printmedien zur sachlichen Information zu veröffentlichen. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

 

§ 18 Datenschutz

 

(1) Die vom Nutzer zur Verfügung gestellten Daten werden von GORILLIA MEDIA ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

 

(2) GORILLIA MEDIA nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur vertragsge- mäßen Durchführung seiner Leistungen. In keinem Fall werden personenbezogene Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken Dritten zur Kenntnis gegeben oder diese sonst außerhalb der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von GORILLIA MEDIA an Dritte weitergeben.

 

(3) Die Mitarbeiter von GORILLIA MEDIA sind zur Verschwiegenheit über personen- bezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Müssen danach Daten an Dritte weitergegeben werden, so geschieht dies nur unter der Voraussetzung, dass sich diese GORILLIA MEDIA gegenüber durch Vertrag zur Beachtung des Schutzes der Daten des Kunden verpflichten.

 

(4) Zur Abrechnung seiner Leistungen darf GORILLIA MEDIA sich eines verbundenen Unternehmens (z.B. Tochtergesellschaft) bedienen und diesem die für die Leistungsabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.

 

§ 19 Änderungsklausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

(1) GORILLIA MEDIA ist berechtigt, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen auch soweit diese im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen Anwendung finden zu ändern, falls hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse, die GORILLIA MEDIA nicht veranlasst und auf die GORILLIA MEDIA auch keinen Einfluss hatte, oder die Änderung der Gesetzeslage bzw. der Rechtsprechung die Änderung erfordern, um die Leistung von GORILLIA MEDIA aufrecht erhalten zu können. In diesem Fall wird GORILLIA MEDIA dem Kunden den Änderungsvorschlag unter Benennung des Grundes und des konkreten Umfangs in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. GORILLIA MEDIA wird den Kunden auf diese Folge im Mitteilungs- schreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung bei GORILLIA MEDIA eingegangen sein. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt, kann jedoch

von beiden Parteien jederzeit fristlos gekündigt werden.

 

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus und im Zusammenhang mit dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundelie- gendem Vertrag ist Köln.

 

Stand: 01.01.2017